Nach dem Wortlaut des LPersVG bestimmt der Personalrat bei den Sparkassen in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit. Diese Bestimmung wird als Allzuständigkeit der Personalvertretung in Rheinland-Pfalz bezeichnet. Inzwischen wurde dem LPersVG durch das Bundesverwaltungsgericht Grenzen der Allzuständigkeit gesetzt, die den Personalvertretungen nicht hinreichend bekannt sind. In dem Seminar werden die Möglichkeiten, als auch die Grenzen in der praktischen Anwendung anhand von Beispielen erklärt.