Nach der Wahl der Schwerbehindertenvertretungen im Oktober/November 2022 möchten die gewählten SBV sehr schnell arbeiten und Ergebnisse vorzeigen. Eine der ersten Aufgaben nach der Wahl ist die gesetzliche Verpflichtung der Sparkasse, eine „verbindliche“ Inklusionsverein-barung nach § 166 SGB IX gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat und dem Inklusionsbeauftragten zu erarbeiten. Wie die Erfahrungen der Praxis immer wieder zeigen, ist die Erstellung einer rechtsicheren, messbaren und verbindlichen Inklusionsverein-barung eine sehr anspruchsvolle und ernstzunehmende Aufgabe. Im Sinne der Verantwortung für schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen bei Sparkassen, wobei die Verhandlungs-partner immer wieder an rechtliche, thematische und formelle Grenzen stoßen.