Am 12. Mai 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz final verabschiedet worden. Das Gesetz soll Personen vor Repressalien schützen, die Missstände und Verstöße wie Korruption, Geldwäsche oder Verletzungen des Arbeits- oder Datenschutzes melden. Darüber hinaus regelt es die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen. Für Sparkassen gelten schon seit langem Regelungen zum Hinweisgeberschutz, so u.a. nach § 6 Absatz 5 GwG und § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG. Bestehende Hinweisgebersysteme müssen jedoch an die Neuerungen angepasst werden. So sind die Anforderungen an die Vertraulichkeit, und damit an den Datenschutz, gestiegen. Auch müssen nun genaue Fristen eingehalten, Meldungen dokumentiert und Rückmeldungen an die Hinweisgeber erteilt werden.