Personalvertreter können ihre gesetzlichen Beteiligungsrechte nur rechtssicher wahrnehmen, wenn ihnen die arbeits- und tarifrechtlichen Grundlagen und arbeitsvertraglichen Zusammenhänge bekannt sind. Gleiches gilt für die Schwerbehindertenvertretung in den Sitzungen des Personalrates und bei Beratung von schwerbehinderten Beschäftigten.