Es gibt kaum Wertermittlungen, in denen die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale (boG) nicht vorkommen. In der ImmoWertV21 § 8 (3) ordnet der Gesetzgeber an, die boG durch marktgerechte Zu- und Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Zu den boG zählen beispielsweise Rechte und Belastungen in Abt. II, Denkmalschutz, Overrent/Underrent, Sanierungsvermerk, Bauschäden/Baumängel, Leerstand uvm.